Unter dem Namen EINWOHNER-VEREIN ETTENHAUSEN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Ettenhausen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein
(geändert an der GV vom 8. Mai 1996)
Auf schriftliche Anmeldung hin und nach Bezahlung des Jahresbeitrages werden in den Verein aufge¬nommen: Einzelpersonen wohnhaft in Ettenhausen ab 18 Jahren.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen (schriftlich); jedoch ist der laufende Jahresbeitrag noch zu entrichten. Der Vorstand schliesst ein Mitglied aus dem Verein aus, wenn es:
Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person innert eines Monats nach erfolgter Mitteilung an die Generalversammlung rekurrieren.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidenten im Auftrage des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder 14 Tage im voraus, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, schriftlich einberufen.
Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
Als Rechnungsrevisoren amten zwei stimmberechtigte Mitglieder.
Die Wahl der Revisoren erfolgt durch die Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier auf Ende des Geschäftsjahres abgeschlossene Rechnung und stellen der Generalversamm1ung Antrag über deren Abnahme.
Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen insbesondere aus:
Teilrevision
Einzelne Artikel dieser Statuten können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit geändert werden.
Totalrevision
Eine Totalrevision dieser Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vereinsvorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder das Begehren stellen. Die Annahme der revidierten Statuten bedarf ebenfalls Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Wird die Auflösung beschlossen, entscheidet die ausserordentliche Generalversammlung über die vorübergehende oder endgültige Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen wird in jedem Fall einer steuerbefreiten Organisation übergeben.
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 03. Mai 1995 angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Ettenhausen, 08. Mai 1996
Der Präsident
Der Protokollführer